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Die seit dem Jahr 2007 geltende Verschärfung des Steuerrechts, nach der die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beziehungsweise beruflichen Betätigung bildet, ist verfassungswidrig und muss rückwirkend geändert werden. Das hat das Bundesverfassungs-Gericht in einem am 29. Juli veröffentlichten Beschluss vom 6. Juli 2010 entschieden (Az.: 2 BvL 13/09).
Seit Inkrafttreten des Steueränderungs-Gesetzes des Jahres 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausnahmsweise nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beziehungsweise beruflichen Betätigung bildet.
Bestimmte Berufsgruppen
Von der Verschärfung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG (Einkommensteuer-Gesetz) sind insbesondere Berufsgruppen wie Außendienstler, Architekten und Lehrer betroffen, denen an ihrem eigentlichen Arbeitsplatz kein eigenes Arbeitszimmer zum Beispiel für Vor- und Nacharbeiten zur Verfügung steht. Denn Mitglieder dieser Berufsgruppen sind in der Regel auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, ohne dessen Kosten steuerlich geltend machen zu können.
Das Bundesverfassungs-Gericht hat diese steuerliche Regelung nun mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung der Mehrheit der Richter verstößt sie gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.
Begehrlicher Fiskus
Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich nach Ansicht des Gerichts unter anderem nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip. Dieses Prinzip verlangt aber, dass betrieblich und beruflich veranlasste Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Benachteiligende Ausnahmen von dieser Regel bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu genügen. Ein solcher Grund liegt im Falle des Steueränderungs-Gesetzes des Jahres 2007 jedoch nicht vor.
„Denn allein das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuer-rechtlicher Belastungs-Entscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung“, so das Gericht in der Begründung seines Beschlusses.
Rückwirkende Änderung
Mit anderen Worten: Will der Staat von seinen Bürgern mehr Geld, so muss er sich zur Begründung mehr einfallen lassen als nur einen Hinweis auf einen desolaten Staatshaushalt. Das gilt zumindest dann, wenn nur bestimmte Personengruppen von einer nachteiligen Änderung der Steuergesetzgebung betroffen sind.
Die Entscheidung ist insbesondere für den Bundesfinanzminister bitter. Denn das Gericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand des § 4 EStG rückwirkend zum 1. Januar 2007 durch eine Neufassung des Gesetzes zu beseitigen. Daher dürfen Steuerzahler, deren Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind und bei denen das Finanzamt die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt hat, mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungs-Gericht einem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 2. Juni 2009 entsprochen. Dieses hatte die steuerlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer ebenfalls für verfassungswidrig erklärt.